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Erläuterung der ungleichen Abschlagsbeträge:
Die Preisreduzierung der Strompreisbremse wird erstmals gewährt für den März-Abschlag, der Anfang April fällig ist. Mit diesem wird auch die Ermäßigung für die Abschläge Januar (fällig 01.02.) und Februar (fällig 01.03.) verrechnet.
Daher ist zum 01.02. und 01.03. ein höherer Abschlag zu bezahlen, zum 01.04. verhältnismäßig wenig, der Betrag ab Mai gilt dann auch für die Folgemonate.
Dieses Vorgehen ist im „Strompreisbremsegesetz“ (StromPBG) so festgelegt (Veröffentlichung am 23.12.2023).